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Heizkessel nach § 10 der Energieeinsparverordnung

Dechow

29 April 2011

Heizkessel nach § 10 der Energieeinsparverordnung

Die Schornsteinfeger weisen darauf hin, dass immer noch Uralt-Kessel in Betrieb sind.

Nach § 10 der Energieeinsparverordnung dürfen Eigentümer von Gebäuden „Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01.10.1978 eingebaut und aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.“

Es kann sein, dass Ihr Heizkessel von dieser Verordnung betroffen ist. Ob das der Fall ist und was Sie in einem solchen Fall machen können, dazu können wir Sie gerne beraten. Weitere Infos zu unserem Leistungsspektrum in diesem Bereich finden Sie auf unserer Website im Bereich “Heizung”

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich telefonisch unter der Rufnummer +49-40-611-911-0 zur Verfügung.

Voker Zembold
Volker Zembold
Divisionsleiter Gebäudetechnik Nord
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Mobil: +49 1520 4592738

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