“Hausschau Gas” – Angebote von Schornsteinfegern !!! VORSICHT !!!
Dechow
01 März 2011Die Firma Dechow informiert: “Hausschau Gas” – Angebote von Schornsteinfegern !!! VORSICHT !!!
Seitens verschiedener Bezirksschornsteinfeger (BSM) wird gerade aktuell in erstaunlicher Weise mit der Durchführung der Hausschau bei Gasanlagen geworben. Unter Bezugnahme auf die TRGI 2008 wird angeführt, dass nunmehr die Verantwortung für eine Gasanlage Eigentümern und Mietern übertragen wurde. Dies ist so allerdings nicht korrekt. Zum einen handelt es sich bei der Verantwortung des Eigentümers nicht um eine Neuerung der TRGI 2008, sondern es war diese Regelung schon in den Vorausgaben der TRGI enthalten. Auch bei Vermietung verbleibt die Verantwortung nach § 13 NDAV (Niederdruckanschlussverordnung) beim Eigentümer.
Neu ist allerdings, dass die Empfehlung zur Durchführung einer Sichtprüfung von Innenleitungen hinter der Hauptabsperreinrichtung nunmehr nach der neuen TRGI in Kapitel V, Betrieb und Instandhaltung, als Regel der Technik aufgenommen worden ist und nunmehr verpflichtend jährlich durchzuführen ist. Eine Sichtprüfung beinhaltet nur die Überprüfung von Leitungsteilen mit dem Auge, beispielsweise auf Korrosion oder Funktionstauglichkeit der Rohrhalterungen. Nach wie vor dürfen diese Sichtprüfungen vom Betreiber der Gasinstallation selbst, also dem gasfachlichen Laien, vorgenommen werden.
Seitens der BSM wird in ihren Werbeschreiben darauf hingewiesen, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn eine Dokumentation hinsichtlich der Sichtprüfung nicht vorgenommen worden ist. Diese Darstellung ist falsch. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Fixierung der durchgeführten Prüfung ist im Regelwerk nicht vorgesehen und somit auch nicht Voraussetzung für eine Regulierung im Schadensfall.
Die in dem BSM-Schreiben zitierte allgemeine Verkehrssicherungspflicht aufgrund eines abgeschlossenen Gaslieferungsvertrages existiert nicht. Zwar wird man eine Verkehrssicherungspflicht für den Anlagenbetreiber grundsätzlich annehmen können, dies allerdings nur basierend auf den Regelungen der TRGI und § 13 NDAV.
Ferner wird seitens der BSM suggeriert, dass sich im Schadensfall der Eigentümer einer Gasanlage einer Flut von Schadensersatzprozessen ausgesetzt sieht. Auch diese Einschätzung ist falsch – üblicherweise treten zunächst die Gebäudeeigentümerhaftpflichtversicherungen für aufgetretene Sach- oder Personenschäden ein und erheben nur bei Anhaltspunkten für das Vorliegen eines groben Verstoßes gegen Verkehrssicherungspflichten Regressansprüche.
Als weiteren Hinweis sollten Sie Ihre Kunden darauf aufmerksam machen, dass erdverlegte und freiverlegte private Außenleitungen in regelmäßigen Zeiträumen zu überprüfen sind (Kapitel V, Abschnitt 13.3.1.2 und 13.3.1.3 TRGI 2008).
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass für die Durchführung der Sichtprüfung der DVGW den Flyer “”Erdgas-Jahrescheckliste”” auf seiner Homepage unter http://www.dvgw.de/gas/informationen-fuer-verbraucher/der-jahres-check-im-haus/liste-fuer-den-jahrescheck/ zum Download bereithält.
Ursprungstext: Fachverband SanitärHeizungKlempner
Volker Zembold
Divisionsleiter Gebäudetechnik Nord
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Dechow