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R22-Kälteanlagen: Die neue EG-Verordnung verschärft den Betrieb ab 1. Januar 2010.

Dechow

02 Oktober 2009

R22-Kälteanlagen: Die neue EG-Verordnung verschärft den Betrieb ab 1. Januar 2010.

Ausstiegsfristen für FCKW und H-FCKW Gegenüber der EG-VO 2037/2000 haben sich die Ausstiegsfristen für Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) bzw. teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) nicht verändert. Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, zum Beispiel R22, sind ab dem 1. Januar 2010 als Frischware verboten (Artikel 5 EG-VO 1005/2009), dürfen aber bis zum 31. Dezember 2014 als Rezyklat für Wartung und Instandsetzungsarbeiten verwendet werden (Artikel 11 Abs. 4 EG-VO 1005/2009).

Verwendung von rezyklierten H-FCKW Artikel 11 Abs. 4 EG-VO 1005/2009 fasst den Anwendungsbereich von rezyklierten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen viel enger als es noch die EG-VO 2037/2000 getan hat. War es unter der EG-VO 2037/2000 grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt, rezykliertes H-FCKW zu verwenden, so dürfen ab dem 1. Januar 2010 nach der neuen EG-VO 1005/2009 nur solche Unternehmen rezykliertes H-FCKW verwenden bzw. einsetzen, die dieses auch selber zurückgewonnen haben bzw. bei denen eine Rückgewinnung stattgefunden hat.

Kennzeichnungspflicht Gemäß EG-VO 1494/2007 bzw. Chemikalien-Klimaschutzverordnung müssen Anwendungen mit fluorierten Treibhausgasen mit dem Zusatz „Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase”” zzgl. Bezeichnung des Kältemittels und der Füllmenge gekennzeichnet werden. Eine ähnliche Kennzeichnungspflicht trifft nach Artikel 11 Abs. 6 EG-VO 1005/2009 ab dem 1. Januar 2010 ebenfalls alle Anwendungen mit mehr als 3 Kg FCKW bzw. H-FCKW. Hier müssen neben der Bezeichnung des Kältemittels und der Füllmenge auch die festgelegten Kennzeichnungselemente aus Anhang I der EG-VO 1272/2008 (REACH) für die als Ozonschicht schädigend eingestufte Stoffe und Gemische angegeben werden.

Aufzeichnungspflichten / Anlagenlogbuch Auch bei den Aufzeichnungspflichten bzw. beim Anlagenlogbuch gibt es weitreichende Änderungen. Betriebe, die Anlagen mit mehr als 3 Kg FCKW bzw. H-FCKW betreiben, müssen gemäß Artikel 11 Abs. 7 EG-VO 1005/2009 Aufzeichnungen über die Menge und Art der zurückgewonnenen und nachgefüllten Stoffe sowie über das Unternehmen oder das technische Personal, welches die Instandhaltung oder Wartung vornimmt, führen. Diese Regelungen waren bisher nur aus der EG-VO 842/2006 (F-Gase Verordnung) bekannt.

Dichtheitsprüfungen Auch im Bereich Dichtheitsprüfungen passt man sich der F-Gase Verordnung an. Mussten bisher die mit FCKW bzw. H-FCKW gefüllten Anlagen ab 3 Kg Füllmenge unabhängig ihrer Füllmenge nur einmal pro Jahr auf Dichtheit geprüft werden, bestimmt sich das Prüfungsintervall ab dem 1. Januar 2010 in Abhängigkeit der Füllmenge. Die Intervalle sind (fast) identisch mit denen aus der F-Gase Verordnung, sprich ab 3 Kg Füllmenge jährlich, ab 30 kg Füllmenge halbjährlich, ab 300 kg Füllmenge vierteljährlich. Unterschied zu der F-Gase Verordnung besteht in den automatischen Leckage-Erkennungssystemen. Mit Hilfe dieser Systeme kann das Prüfintervall bei FKW und H-FKW Anlagen mit mehr als 30 kg Füllmenge verdoppelt werden – ab 300 kg Füllmenge ist eine solche Anlage Pflicht, so dass es grundsätzlich bei F-Gase Anlagen keine vierteljährliche Prüffrist geben kann. Für FCKW und H-FCKW Anlagen gibt es eine solche Regelung nicht, so dass Großanlagen tatsächlich vierteljährlich auf Dichtheit geprüft werden müssen.

Leckagen Entdeckte Leckagen müssen so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen repariert werden. Auch müssen FCKW und H-FCKW Anlagen innerhalb eines Monats nach Reparatur auf Undichtigkeit überprüft werden. Bezüglich der Terminologie „innerhalb eines Monats”” gelten die gleichen Auslegungen wie zur F-Gase Verordnung.

Voker Zembold
Volker Zembold
Divisionsleiter Gebäudetechnik Nord
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