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Verpflichtung Zur Installation-von Rauchmeldern

Dechow

19 April 2011

Verpflichtung Zur Installation-von Rauchmeldern

Wichtige Hinweise für Bundesländer mit gesetzlicher Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern, hierzu gehören unter anderem Hamburg und Schleswig-Holstein

Diese Verpflichtung ist in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt und findet Anwendung in:

  • in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
  • für Schlafräume, Kinderzimmer
  • für Flure, die als Rettungsweg dienen
  • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31. Dezember 2010

  • in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
  • für Schlaf- und Kinderzimmer
  • für Flure, die als Rettungsweg dienen
  • Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Ende 2010 (Änderung vom 12.12.08)

Rechte und Pflichten

Für den Einbau der Rauchwarnmelder ist in der Regel der Bauherr bzw. Eigentümer/Vermieter des Hauses oder der Wohnung verantwortlich.

Pflicht des Vermieters zur Installation in den übrigen Bundesländern mit Rauchmelderpflicht

Der Vermieter hat neben der Pflicht zur Installation auch dafür zu sorgen, dass die installierten Rauchmelder zu jeder Zeit betriebsbereit sind. Sind die Rauchmelder im Brandfall nicht betriebsbereit, haftet der Vermieter, es sei denn, er kann die jährliche Prüfung nachweisen.

Der Vermieter kann die Installation und/oder die Instandhaltung bzw. Wartung, insbesondere den regelmäßigen Batteriewechsel, sowie die Funktionsprüfung per ausdrücklicher Regelung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Möglich ist auch eine Ergänzungsvereinbarung zu einem bestehenden Mietvertrag (Zusatzklausel).

Der Vermieter wird aber von seiner eigenen Verantwortung und Haftung, wenn der Rauchmelder im Brandfall nicht funktioniert, nur dann frei, wenn er beweisen kann, dass er sich vor Abschluss des Zusatzvertrages davon überzeugt hat, dass der Mieter zur fachgerechten Ausführung auch in der Lage ist. Zudem muss er später kontrollieren, ob Installation und/oder Wartung auch ausgeführt werden, der Mieter also seine ihm insoweit übertragenen Aufgaben ordentlich erledigt.

Andernfalls haftet der Vermieter wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten (Auswahlverschulden). Will der Vermieter die Haftung daher mit einiger Sicherheit abwälzen, empfiehlt es sich, eine ausgewiesene Fachfirma zu beauftragen, die über eine ausreichend ausgestattete Notfallzentrale bzw. ein Servicecenter und eingeübte Verfahren zur Fehlerbeseitigung rund um die Uhr verfügt.

Kostenumlage auf den Mieter

Die Kosten für Installation und Wartung der Rauchwarnmelder darf der Vermieter auf den

Mieter umlegen: Die Installationskosten wegen Steigerung der Sicherheit der Wohnung gemäß BGB-Mietrecht durch anteilige Erhöhung der Miete (maximal 11% der Investitionskosten jährlich).

Die Wartungskosten darf der Vermieter ebenfalls umlegen, jedoch auf die Nebenkosten (Betriebskosten), die er jährlich abrechnet.

Eine Vermischung beider Kostenarten, die etwa dazu führt, Anschaffungskosten für die Rauchmelder über die Betriebskosten abzurechnen bzw. darin zu verstecken, sind unzulässig, weil sie dem Regelungszweck des Mietnebenkostenrechts (Betriebskostenverordnung) widersprechen. Für eine anteilige Umlegung der Anschaffungs- und Installationskosten auf die Miete (Mieterhöhung) wie auch die Umlegung der Wartungskosten auf die jährlichen Betriebskosten (Mietnebenkosten) ist der Abschluss einer entsprechenden Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag dringend zu empfehlen.

Ausnahme Schleswig-Holstein – Wartung der Rauchmelder

Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der installierten Rauchmelder ist hier der unmittelbare Besitzer, d.h. der Bewohner des Hauses oder der Wohnung, zuständig, es sei denn, der Eigentümer übernimmt freiwillig diese Verpflichtung. Dazu wird es rechtzeitig vor Ablauf der Nachrüstpflicht am 31.12.2010 einer klaren und eindeutigen schriftlichen Mitteilung des Vermieters an jeden Mieter bedürfen, um den Mieter wirksam von seiner gesetzlichen Wartungspflicht zu entbinden. (Änderung der Landesbauordnung vom 12.12.2008)

Voker Zembold
Volker Zembold
Divisionsleiter Gebäudetechnik Nord
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22305 Hamburg
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